Untersuchte Arbeit: Seite(n): 125, Zeilen: 1-7 |
Original: Seite(n): 8,9, Zeilen: 34-38,1-4 |
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[In seiner Rolle als unabhängige permanente Ge-]richtsinstanz für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts hat der EuGH als „Markstein" rechtsschöpferischer Gerichtsbarkeit das Gemeinschaftsrecht von der völkerrechtlichen Grundlage der Verträge gelöst und seine Prinzipien in Richtung auf eine Verfassung entwickelt.[330] Dieser Konstitutionalisierungsprozess durch den EuGH ist gekennzeichnet durch zwei Grundprinzipien: Die direkte Wirkung des EG-Rechts auf den Bürger und der Vorrang der europäischen Rechtsordnung gegenüber den Mitgliedstaaten. |
In seiner Rolle als unabhängige permanente Gerichtsinstanz für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts hat der EuGH als Paradebeispiel rechtsschöpferischer Gerichtsbarkeit das Gemeinschaftsrecht von der völkerrechtlichen Grundlage der Verträge gelöst und seine Prinzipien in Richtung auf eine Verfassung entwickelt.[36] Dieser Konstitutionalisierungsprozess durch den EuGH ist gekennzeichnet durch zwei Grundprinzipien: Die direkte Wirkung des EG-Rechts auf den Bürger und der Vorrang der europäischen Rechtsordnung gegenüber den Mitgliedstaaten. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
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