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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 125, Zeilen: 1-7
Original:
Seite(n): 8,9, Zeilen: 34-38,1-4

[In seiner Rolle als unabhängige permanente Ge-]richtsinstanz für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts hat der EuGH als „Markstein" rechtsschöpferischer Gerichtsbarkeit das Gemeinschaftsrecht von der völkerrechtlichen Grundlage der Verträge gelöst und seine Prinzipien in Richtung auf eine Verfassung entwickelt.[330]

Dieser Konstitutionalisierungsprozess durch den EuGH ist gekennzeichnet durch zwei Grundprinzipien: Die direkte Wirkung des EG-Rechts auf den Bürger und der Vorrang der europäischen Rechtsordnung gegenüber den Mitgliedstaaten.

In seiner Rolle als unabhängige permanente Gerichtsinstanz für die Wahrung des Gemeinschaftsrechts hat der EuGH als Paradebeispiel rechtsschöpferischer Gerichtsbarkeit das Gemeinschaftsrecht von der völkerrechtlichen Grundlage der Verträge gelöst und seine Prinzipien in Richtung auf eine Verfassung entwickelt.[36]

Dieser Konstitutionalisierungsprozess durch den EuGH ist gekennzeichnet durch zwei Grundprinzipien: Die direkte Wirkung des EG-Rechts auf den Bürger und der Vorrang der europäischen Rechtsordnung gegenüber den Mitgliedstaaten.

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Volkmann-Schluck 2001
Link
Volkmann-Schluck 2001
Anmerkung
Text identisch bis auf EuGH als „Markstein *** Fußnoten 330 und 36 ähnlich (mit weiteren Quellenangaben bei KTzG) *** forts. von Fragment_124_29-31, Fortsetzung auf S126 *** Siehe auch Seite_124/125/126

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut)