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Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 123, Zeilen: 01-08
Original:
Seite(n): 7, Zeilen: (2.Absatz)

[Anders als eine Verfassung im „klassischen" Sinne... (Seitenwechsel)]

konstituieren sich die EU- und EG-Verträge eben auch nicht aus einem - beispielsweise revolutionären - Gründungsakt einer politischen Gemeinschaft, sondern leiten sich aus dem Vertragsabschluss souveräner Staaten ab. Laut Art. 48 EUV muss deshalb jede Änderung der EU-Verträge an den Anforderungen der nationalen Verfassungen gemessen und von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden, und theoretisch können die Mitgliedsstaaten als „Herren der Verträge“ [324] die Mitgliedschaft wieder aufkündigen.


Anders als eine Verfassung

konstituieren sich die EU- und EG-Verträge auch nicht aus einem revolutionären Gründungsakt einer politischen Gemeinschaft, sondern leiten sich aus dem Vertragsabschluss souveräner Staaten ab. Laut Art. 48 des EU-Vertrages (EUV) muss deshalb jede Änderung der EU-Verträge an den Anforderungen der nationalen Verfassungen gemessen und von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden, und theoretisch können die Mitgliedsstaaten als „Herren der Verträge“ die Mitgliedschaft wieder aufkündigen.

Kategorie
Verschleierung
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Volkmann-Schluck 2001
Link
Volkmann-Schluck 2001
Anmerkung
Umformuliert, z.B. bei " - beispielsweise revolutionären - "

Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral)