Untersuchte Arbeit: Seite(n): 123, Zeilen: 01-08 |
Original: Seite(n): 7, Zeilen: (2.Absatz) |
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[Anders als eine Verfassung im „klassischen" Sinne... (Seitenwechsel)] konstituieren sich die EU- und EG-Verträge eben auch nicht aus einem - beispielsweise revolutionären - Gründungsakt einer politischen Gemeinschaft, sondern leiten sich aus dem Vertragsabschluss souveräner Staaten ab. Laut Art. 48 EUV muss deshalb jede Änderung der EU-Verträge an den Anforderungen der nationalen Verfassungen gemessen und von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden, und theoretisch können die Mitgliedsstaaten als „Herren der Verträge“ [324] die Mitgliedschaft wieder aufkündigen.
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Anders als eine Verfassung konstituieren sich die EU- und EG-Verträge auch nicht aus einem revolutionären Gründungsakt einer politischen Gemeinschaft, sondern leiten sich aus dem Vertragsabschluss souveräner Staaten ab. Laut Art. 48 des EU-Vertrages (EUV) muss deshalb jede Änderung der EU-Verträge an den Anforderungen der nationalen Verfassungen gemessen und von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden, und theoretisch können die Mitgliedsstaaten als „Herren der Verträge“ die Mitgliedschaft wieder aufkündigen. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Neutral) |
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