Untersuchte Arbeit: Seite(n): 122, Zeilen: 12-24 |
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Unübersehbare Parallelen zwischen den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften und einer Verfassung haben allerdings schon früh zu einer verfassungsrechtlichen Interpretation der Verträge geführt. Bereits Ophüls verwies darauf dass sie eine Grundordnung enthielten ein in sich geschlossenes System das im Gemeinschaftsrecht ähnlich herrsche wie die staatliche Verfassung im nationalen Bereich [321]. Hinsichtlich der teils erst für spätere Zeitpunkte festgelegten Integrationsschritte sprach er von "Planungsverfassungen". Ipsen benannte sie später angesichts der bereits mehrfach erfolgten Vertragsänderungen als "Wandelverfassungen" [322]. In den achtziger Jahren ging die Lehre zunehmend dazu über, die Verträge unter Hinweis auf ihre zum Teil verfassungstypischen Regelungsinhalte und Funktionen als Verfassung zu charakterisieren; dabei war durchaus an eine Verfassung i.S.d. normativen Verfassungsbegriffs der Verfassungstheorie gedacht. |
Parallelen zwischen den Gründungsverträgen der Europäischen Gemeinschaften und einer Verfassung haben im europarechtlichen Schrifttum schon früh zu einer verfassungsrechtlichen Deutung der Verträge geführt. Bereits OPHÜLS verwies darauf, daß sie eine Grundordnung enthielten, ein in sich geschlossenes System, das im Gemeinschaftsrecht ähnlich herrsche wie die staatliche Verfassung im nationalen Bereich. Er sprach im Hinblick auf die z.T. erst für spätere Zeitpunkte festgelegten Integrationsschritte von Planungsverfassungen. IPSEN bezeichnete sie später in Ansehung der bereits mehrfach erfolgten Vertragsänderung als Wandelverfassungen. In den achtziger Jahren ging die Lehre mehr und mehr dazu über, die Verträge unter Hinweis auf ihre z.T. verfassungstypischen Regelungsinhalte und Funktionen als Verfassung zu charakterisieren; dabei war durchaus an eine Verfassung i.S.d. normativen Verfassungsbegriffs der Verfassungstheorie gedacht. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
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