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In die Verfassungstheorie lassen sich nichtstaatliche Verbände dadurch dogmatisch einbeziehen, dass man innerhalb eines weiter gefassten Verfassungsbegriffs verschiedene Verfassungstypen unterscheidet. Bisher sind nach der Art des Verbandes drei Verfassungstypen zu unterscheiden, nämlich die Staatsverfassung, die bundesstaatliche Gliedstaatsverfassung und - ggf. - die Unionsverfassung. T. Schmitz ist zuzustimmen , dass die essentiellen Lehren der Verfassungstheorie auf alle Verfassungstypen anwendbar sind, während weitere Lehren nur für bestimmte Verfassungstypen gelten und allenfalls nach umsichtiger Anpassung auf andere übertragen werden können. [320] Die Einbeziehung staatsähnlicher Verbände bedeutet demnach also keine vollständige Gleichstellung einer etwaigen Unionsverfassung mit der eines Staates. ____ [Fn 320 T. Schmitz, Integration in der Supranationalen Union. 2001. S. 398 ff.] |
Dogmatisch lassen sich nichtstaatliche Verbände dadurch in die Verfassungstheorie einbeziehen, daß man innerhalb eines weiter gefaßten Verfassungsbegriffs verschiedene Verfassungstypen unterscheidet. Bisher sind nach der Art des Verbandes drei Verfassungstypen zu unterscheiden, nämlich die Staatsverfassung, die bundesstaatliche Gliedstaatsverfassung und - ggf. - die Unionsverfassung. Die essentiellen Lehren der Verfassungstheorie sind auf alle Verfassungstypen anwendbar, während weitere Lehren nur für bestimmte Verfassungstypen gelten und allenfalls nach umsichtiger Anpassung auf andere übertragen werden können. Die Einbeziehung staatsähnlicher Verbände bedeutet also keine vollständige Gleichstellung einer etwaigen Unionsverfassung mit der eines Staates. |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
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