Untersuchte Arbeit: Seite(n): 81, Zeilen: 01-20 |
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[Weiter versah der Textentwurf den Unionsbürger mit] einer direkten Klagemöglichkeit vor dem EuGH (Art. 38), und der Verstoß eines Mitgliedsstaates gegen Menschenrechte sollte von Rat und Parlament sanktionierbar sein (Art. 44). Wie im Entwurf von 1984 nahm die Legitimationsfunktion eine zentrale Stellung ein. Die Legitimität der Legislative sollte durch eine echte Beteiligung der gewählten Volksvertreter gewährleistet sein, und das Europäische Parlament als Zweite Kammer eine gleichberechtigte Rolle neben dem Ministerrat erhalten bzw. das Mitentscheidungsrecht auf alle Verfahren ausgeweitet werden (1984: Art. 37; 1994: Art. 17-24). Das Europäische Parlament sollte das Programm des Kommissionspräsidenten billigen, sowie - ähnlich wie im Ad-hoc-Entwurf - ein Misstrauensvotum gegenüber dem Präsidenten aussprechen können (1984: Art. 29: 1994: Art. 22 III). Auch die Judikative sollte stärker demokratisch legitimiert werden, indem die Richter des EuGH zur Hälfte vom Europäischen Parlament ernannt werden sollten (1984: Art. 30, 1994: Art. 25). Im Gegensatz zu 1984 verstand sich das Europäische Parlament 1994 aber nicht als alleinige verfassungs- gebende Versammlung, sondern betonte stärker die doppelte Legitimitätsgrund- lage der Europäischen Union: laut der Entschließung zur Verfassung sollte ein „Verfassungskonvent" aus nationalen und europäischen Parlamentsabgeordneten, der Zivilgesellschaft und den Regierungsvertretern auf Grundlage des Entwurfs eine endgültige Version ausarbeiten (Art. 2). |
[...] mit einer direkten Klagemöglichkeit vor dem EuGH (Art. 38), und der Verstoß eines Mitgliedsstaates gegen Menschenrechte sollte von Rat und Parlament sanktionierbar sein (Art. 44). [...] Die Legitimationsfunktion nahm in beiden Entwürfen eine zentrale Stellung ein. Die Legitimität der Legislative sollte durch eine echte Beteiligung der gewählten Volksvertreter gewährleistet sein, und das EP als Zweite Kammer eine gleichberechtigte Rolle neben dem Ministerrat erhalten bzw. das Mitentscheidungsrecht auf alle Verfahren ausgeweitet werden (1984: Art. 37; 1994: Art. 17-24). Das EP sollte das Programm des Kommissionspräsidenten billigen, sowie – ähnlich wie im Ad-hoc-Entwurf – ein Misstrauensvotum gegenüber dem Präsidenten aussprechen können. (1984: Art. 29; 1994: Art. 22, Abs. 3). Auch die Judikative sollte stärker demokratisch legitimiert werden, indem die Richter des EuGH zur Hälfte vom EP ernannt werden sollten (1984: Art. 30, 1994: Art. 25). Anders als 1984 verstand sich das EP 1994 aber nicht als alleinige verfassungsgebende Versammlung, sondern betonte stärker die doppelte Legitimitätsgrundlage der EU: Laut der Entschließung zur Verfassung sollte ein „Verfassungskonvent“ aus nationalen und europäischen Parlamentsabgeordneten, der Zivilgesellschaft und den Regierungsvertretern auf Grundlage des Entwurfs eine endgültige Version ausarbeiten (Art. 2). |
Fragmentsichter: MoonofA (Sichtungsergebnis: Gut) |
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