Untersuchte Arbeit: Seite(n): 073, Zeilen: 16-22 |
Original: Seite(n): 14, Zeilen: 26-37 |
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Allerdings hatte der Entwurf angesichts der Organisationsfunktion auch Defizite. Gerade die Kompetenzabgrenzung wurde als unzureichend kritisiert. Weder war der rechtliche Status der Begriffe „Zusammenarbeit“ noch der „gemeinsamen Aktion“ genau definiert, noch das Verfahren der „Europäisierung“ einzelner Bereiche eindeutig festgelegt. Diese Fülle unscharfer Festlegungen schien so kaum praktikabel. Kritiker vermuteten, Spinelli habe eine außerordentliche Ausweitung der Kompetenzen auf die supranationale Ebene vorzunehmen gewollt, so dass [den "Mitgliedsstaaten kaum noch Hoheitsgewalt bleibt".] |
Dennoch wurde gerade die Kompetenzabgrenzung sowohl 1984 und 1994 als unzureichend kritisiert. Im Spinelli-Entwurf war weder der rechtliche Status der Begriffe „Zusammenarbeit“ noch der „gemeinsamen Aktion“ genau definiert, noch das Verfahren der „Europäisierung“ einzelner Bereiche eindeutig festgelegt. Diese Fülle unscharfer Festlegungen schien so kaum praktikabel. Kritiker vermuteten, Spinelli wolle eine außerordentliche Ausweitung der Kompetenzen auf die supranationale Ebene vornehmen, so dass [den „Mitgliedsstaaten kaum noch Hoheitsgewalt bleibt“]. |
Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Gut) |
4.229
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