GuttenPlag Wiki
Untersuchte Arbeit:
Seite(n): 066, Zeilen: 03-15
Original:
Seite(n): 12, Zeilen: 27-38

Zwar war der "Ad-hoc-Entwurf" vorsichtiger formuliert als die Pläne der föderalistischen Bewegung ("Verfassung" oder "Bundesstaat" tauchten als Begriffe nicht auf), doch inhaltlich richtete sich der Plan weitgehend am Leitbild eines europäischen Bundesstaates aus. Einige "Verfassungsfunktionen" [Fn 148], wie die Legitimations[Fn 149]- und Organisationsfunktion[Fn 150] der vorgelegten Konzeption gestalteten sich ähnlich den Entwürfen der Europabewegung: eine demokratisch legitimierte, föderale Organisationsstruktur mit einer weitgehend gleichberechtigten Völker- und Staatenkammer (Senat) nach amerikanischem Modell (Art. 11 und 16), welche auch die Hoheit über den Haushalt erhalten sollte (Art. 75). Zudem sollte das Parlament den "Europäischen Exekutivrat" mit Präsident und Ministern kontrollieren (Art. 31). Gemeinschaftsrecht sollte Verfassungsvorrang gegenüber den Mitgliedsstaaten erhalten (Art. 4) und einklagbar bei einem Gerichtshof sein (Art. 38-49). Der Entwurf verfügte über keinen Menschenrechtskatalog, sah aber [die Aufnahme der EMRK als "integrierten Bestandteil" vor (Art. 3).]

Zwar war der „Ad-hoc-Entwurf“ vorsichtiger formuliert als die weitreichenden Pläne der föderalistischen Bewegung („Verfassung“ oder „Bundesstaat“ tauchten als Begriffe überhaupt nicht auf), doch inhaltlich richtete sich der Plan am Leitbild eines europäischen Bundesstaates aus. Ähnlich wie in den Entwürfen der Europabewegung gestalten sich die Legitimations- und Organisationsfunktion der Verfassung: Eine demokratisch legitimierte, föderale Organisationsstruktur mit einer weitgehend gleichberechtigten Völker- und Staatenkammer (Senat) nach amerikanischem Modell (Art. 11 und 16), welche auch die Hoheit über den Haushalt erhalten sollte (Art. 75). Zudem sollte das Parlament den „Europäischen Exekutivrat“ mit Präsident und Ministern kontrollieren (Art. 31). Gemeinschaftsrecht sollte Verfassungsvorrang gegenüber den Mitgliedsstaaten erhalten (Art. 4) und einklagbar bei einem Gerichtshof sein (Art. 38-49). Der Entwurf verfügte über keinen Menschenrechtskatalog, sah aber die Aufnahme der EMRK als „integrierten Bestandteil“ vor (Art. 3).

Kategorie
KomplettPlagiat
Im Literaturverzeichnis referenziert
ja
Übernommen aus
Volkmann-Schluck 2001
Link
Volkmann-Schluck 2001
Anmerkung
GuttenPlag (Ochmenno). Auf der Folgeseite wird das Plagiat fortgeführt.

Fragmentsichter: Schuju (Sichtungsergebnis: Neutral)